Jährlicher TÜV ab zehn Jahren? Keine neue Pflicht für ältere Autos
Die EU-Kommission wollte ältere Autos jährlich prüfen lassen. Rat und Parlament haben sich dagegen positioniert. In Deutschland bleibt es für gewöhnliche Privat-Pkw nach der ersten HU grundsätzlich beim Zweijahresrhythmus.
Wer ein zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre altes Auto fährt, muss nicht allein deshalb plötzlich jedes Jahr zur Hauptuntersuchung. Die oft zitierte jährliche Prüfung war ein Vorschlag der Europäischen Kommission. Sie ist keine neu eingeführte Pflicht für gewöhnliche Privat-Pkw in Deutschland. Gerade für Fahrer älterer Alltagsautos und für die Youngtimer-Szene ist dieser Unterschied entscheidend.
Stand der Prüfung: 9. Oktober 2026. Der EU-Rat lehnte die vorgeschlagene Verkürzung der Intervalle in seiner Position vom 4. Dezember 2025 ab. Auch die Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments sieht keine allgemeine jährliche Prüfung ab einem Fahrzeugalter von zehn Jahren vor. Das Parlament bestätigte das Verhandlungsmandat am 21. Mai 2026. Damit handelt es sich um einen wichtigen politischen Zwischenstand, nicht um eine bereits abgeschlossene neue EU-Richtlinie.
Was die Kommission ursprünglich wollte
Die Kommission legte am 24. April 2025 ein Paket zur Überarbeitung der Fahrzeugprüfungen vor. Ein besonders umstrittener Bestandteil: Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sollten nach zehn Jahren jährlich statt in längeren Abständen geprüft werden. Der Gedanke dahinter war, die technische Sicherheit und die Kontrolle älterer Fahrzeuge zu verbessern.
Für betroffene Halter hätte ein solcher Rhythmus zusätzliche Prüftermine bedeutet. Neben den Prüfgebühren wären auch Anfahrt, Terminorganisation und gegebenenfalls ein weiterer Werkstattbesuch hinzugekommen. Eine pauschale jährliche Mehrbelastung in Euro wäre dennoch unseriös: Gebühren und Begleitumstände unterscheiden sich. Aus einem vorgeschlagenen zusätzlichen Termin lässt sich kein einheitlicher Betrag für jeden Autofahrer ableiten.
Rat und Parlament: Keine allgemeine jährliche Pflicht
Der Rat hielt in seiner Position ausdrücklich an den bisherigen Mindestintervallen fest und übernahm die jährliche Prüfung für über zehn Jahre alte Fahrzeuge nicht. Auch beim Parlament setzte sich diese Verschärfung nicht durch. Das schwächt den ursprünglichen Vorschlag deutlich.
Trotzdem wäre „für immer vom Tisch“ die falsche Formulierung. Positionen und ein Verhandlungsmandat sind Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Ein endgültiger gemeinsamer Rechtsakt ist davon zu unterscheiden. Das amtliche Verfahrensdossier weist das Verfahren weiterhin als noch nicht abgeschlossene erste Lesung aus. Für die aktuelle Praxis ist deshalb das geltende deutsche Recht maßgeblich.
Was in Deutschland tatsächlich gilt
Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nennt für gewöhnliche Pkw die erste Hauptuntersuchung nach 36 Monaten und die weiteren Untersuchungen nach jeweils 24 Monaten. Das Überschreiten des zehnten Geburtstags verkürzt dieses Intervall nicht automatisch.
Diese Aussage bezieht sich auf gewöhnliche Privat-Pkw. Für besondere Nutzungen und Fahrzeugarten gelten andere Fristen; beispielsweise sind Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung gesondert geregelt. Wer ein Fahrzeug anders nutzt oder umbaut, sollte daher die passende Fahrzeugkategorie prüfen, statt die Zweijahresregel ungeprüft zu übertragen.
Ein alter Wagen benötigt weiterhin regelmäßige Wartung. Bremsen, Reifen, Beleuchtung, Korrosion und Lenkung werden nicht dadurch unproblematisch, dass der nächste HU-Termin noch entfernt ist. Der gesetzliche Prüfrhythmus ersetzt keine Instandhaltung.
Das EU-Paket ist größer als die TÜV-Debatte
Die Reform behandelt außerdem Themen wie Prüfmethoden, Emissionskontrollen, Fahrzeugdaten und die Bekämpfung von Kilometerstand-Manipulation. Dass die jährliche Prüfung politisch abgelehnt wurde, bedeutet nicht, dass das gesamte Paket erledigt ist. Umgekehrt sind Vorschläge zu diesen Themen noch keine bereits geltenden neuen Pflichten für jeden Halter.
Für Autofahrer lautet die praktische Konsequenz: Den bestehenden HU-Termin einhalten und sich nicht durch eine Überschrift zu einem angeblich bereits vorgeschriebenen jährlichen Termin verunsichern lassen. Ein zusätzlicher Prüftermin entsteht derzeit nicht allein dadurch, dass ein gewöhnlicher Privat-Pkw älter als zehn Jahre ist.
DGS wird künftige Änderungen am verabschiedeten Text und an den tatsächlichen Anwendungsterminen messen. Erst daraus ergibt sich, ob sich für den eigenen Wagen wirklich etwas ändert.
Quellen / Izvori / Sources
EU-Rat: Position vom 4. Dezember 2025
Europäisches Parlament: Verfahrensdossier 2025/0097(COD))
Geltendes deutsches Recht: StVZO, Anlage VIII
Bildnachweis: Sven Teschke / Wikimedia Commons · CC BY-SA 3.0 DE.